BayObLG vom 17.12.1985
Allg.Reg. 95/85
Normen:
FGG § 46 Abs.2;
Fundstellen:
BayObLGZ 1985, 429
DRsp IV(470)233d-e
FamRZ 1986, 480
Rpfleger 1986, 95

BayObLG - 17.12.1985 (Allg.Reg. 95/85) - DRsp Nr. 1992/7063

BayObLG, vom 17.12.1985 - Aktenzeichen Allg.Reg. 95/85

DRsp Nr. 1992/7063

d-e. Wichtige Gründe für die Abgabe der Pflegschaft an ein anderes Vormundschaftsgericht (Abs. 1 und 3) (e) im Falle einer Vermögenspflegschaft für minderjährige Kinder, wenn die personensorgeberechtigte Mutter mit den Kindern den Wohnsitz nachträglich in den Bezirk eines weiter entfernt liegenden Amtsgerichts verlegt.

Normenkette:

FGG § 46 Abs.2;

Der Ehemann und Vater wurde von seiner Frau und seinen minderjährigen Kindern gesetzlich beerbt. Da die Mutter trotz wiederholter Aufforderung kein Vermögensverzeichnis einreichte, entzog ihr das VormGer. C. im Jahre 1975 »gemäß § 1684 BGB« die Vermögensverwaltung und ordnete gleichzeitig eine Pflegschaft zur Besorgung der Vermögensangelegenheiten der Kinder an. Nach der Versteigerung eines im Eigentum der Erbengemeinschaft stehenden Grundstücks in C. verzog die Mutter zusammen mit ihren (noch) minderjährigen Kindern von C. nach E., einer weiter entfernt liegenden Stadt. Die Kinder erhielten aus der Versteigerung Erlösanteile von je ca. 22 000 DM. Das VormGer. C. bestellte das Jugendamt E. zum (Vermögens-)Pfleger für die minderjährigen Kinder und gab die Sache an das AG E. ab, das die Übernahme ablehnte. Das zur Entscheidung gemäß § 46 Abs. 2 FGG angerufene BayObLG hat das AG E. angewiesen, die Pflegschaft zu übernehmen. Zur Begründung führt der Senat u. a. aus: