Die Angeklagten hatten in einer Gemeinde unter 20 000 Einwohnern, in der die Prostitutionsausübung generell verboten ist, einen »Club« betrieben, in dem Frauen der Prostitution nachgingen. Das LG verurteilte die Angekl. lediglich wegen Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit nach §
(a) »... Die Feststellungen ergeben, daß die Angekl. gemeinschaftlich und gewerbsmäßig einen Betrieb unterhalten und geleitet haben, in dem Personen der Prostitution nachgegangen sind. Unzutreffend ist die Ansicht des LG, daß die weiteren Tatbestandsmerkmale des §
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