BayObLG - 20.09.1990 (BReg 3 Z 103/90) - DRsp Nr. 1992/6695
BayObLG, vom 20.09.1990 - Aktenzeichen BReg 3 Z 103/90
DRsp Nr. 1992/6695
»Eine Pflegschaft darf nicht dazu führen, den Pflegling entgegen seinen Wünschen vom Genuß seines Vermögens oder seiner Einkünfte weitgehend auszuschließen; vielmehr soll er den gewohnten Lebenszuschnitt beibehalten können.«