»... Da ein formgültiges und wirksames Testament (§ 1937 BGB) vorlag, hätten die Vorinstanzen .. seinen Inhalt durch Auslegung ermitteln müssen. Für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist nur dann kein Raum, wenn ihr Wortlaut völlig klar und eindeutig ist (BGHZ 32, 60/63; BayObLGZ 1981, 30; Senatsbeschl. FamRZ 1986, 606, 607). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Erblasser den gesamten Nachlaß durch Zuwendung einzelner Gegenstände unter viele Bedachte verteilt hat; nur einzelne .. hat er als »Erben« bezeichnet. ...
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