BayObLG vom 21.07.1980
BReg 1 Z 56/80
Normen:
FGG § 50a;
Fundstellen:
FamRZ 1980, 1150

BayObLG - 21.07.1980 (BReg 1 Z 56/80) - DRsp Nr. 1996/16411

BayObLG, vom 21.07.1980 - Aktenzeichen BReg 1 Z 56/80

DRsp Nr. 1996/16411

Wird das Ergebnis der persönlichen Anhörung nicht in der erforderlichen Weise in den Akten niedergelegt, ist dies ein Verfahrensfehler. a. Über die allgemeine, für persönliche Anhörungen jeder Art (§ 50a Abs. 1 S. 2) geltende Zielrichtung hinaus verfolgt die persönliche Anhörung der Eltern in den Fällen der §§ 1666, 1666a BGB noch einen weiteren Zweck, der im Gesetz ausdrücklich genannt wird. Es soll mit den Kindern geklärt werden, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann. Dieser besondere Zweck, der sich im Rahmen des § 12 FGG (Amtsermittlungsgrundsatz) bewegt, ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 1666a BGB) zugeschnitten und trägt dem hohen Rang des als Grundrecht geschützten natürlichen Rechts der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) wie auch der Bedeutung von Eingriffen der staatlichen Gemeinschaft in die Familie und die elterliche Sorge Rechnung. b. Eine mündliche Anhörung ist von daher auch nach dem Gesetzeswortlaut zwingend vorgeschrieben.