BayObLG - 22.10.1992 (1Z BR 47/92) - DRsp Nr. 1994/7178
BayObLG, vom 22.10.1992 - Aktenzeichen 1Z BR 47/92
DRsp Nr. 1994/7178
a. Stirbt die allein sorgeberechtigte Mutter, kann das Gericht des Aufenthaltsstaates bei einer ernstlichen Gefährdung des Kindeswohls Vormundschaft unter Anwendung deutschen Rechts anordnen, Art. 8 Abs. 1 MSA. Dies gilt, obwohl das Kind nach seinem Heimatrecht (hier: Republik Korea) unter dem gesetzlichen Gewaltverhältnis des Vaters steht, was nach Art. 3 MSA grundsätzlich anzuerkennen ist.b. Die Vorschrift orientiert sich am Kindeswohl und widerspricht nicht der Verfassung.