Gegen die noch h.M. sowohl in der Kommentarliteratur als auch in der obergerichtlichen Rechtspr. (vgl. u.a. KG, FamRZ 1967,86; OLG Karlsruhe, FamRZ 1983,312 [hier: IV (470) 209 c]) und im Gegensatz zu dem noch bis vor kurzem eingenommenen eigenen Standpunkt (vgl. BayObLGZ 1968,243; NJW-RR 1988,454/455; Beschluß vom 7.7.1988, FamRZ 1989,316) vertritt der 3. Zivilsenat des BayObLG nunmehr die Auffassung, daß der volljährige Geschäftsunfähige, für den Gebrechlichkeitspflegschaft angeordnet worden ist, auch in solchen Verfahren verfahrensfähig ist (d.h. sein Beschwerderecht selbständig ausüben kann), in denen es um die Auswahl oder die Entlassung seines Pflegers geht. Denn auch in solchen Verfahren Ä so der Senat Ä werde so tief in die persönliche Rechtssphäre des Betroffenen eingegriffen, daß diesem die Möglichkeit zu selbständiger Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung eingeräumt werden müsse.
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