BayObLG vom 25.09.1980
BReg 1 Z 45/80
Normen:
FGG § 50a;
Fundstellen:
FamRZ 1981, 205
MDR 1981, 230

BayObLG - 25.09.1980 (BReg 1 Z 45/80) - DRsp Nr. 1996/16407

BayObLG, vom 25.09.1980 - Aktenzeichen BReg 1 Z 45/80

DRsp Nr. 1996/16407

Das Beschwerdegericht muß die Eltern auch dann erneut persönlich anhören, wenn die Anhörung durch das Vormundschaftsgericht schon mehr als zwei Jahre zurückliegt und wesentliche Ermittlungsergebnisse gewonnen wurden, die bei der erstinstanzlichen Anhörung noch nicht bekannt waren.

Normenkette:

FGG § 50a;

Hinweise:

Entsprechend hat auch das OLG Düsseldorf (3 Wx 560/94 - v. 30.11.1994, FamRZ 1995, 950) entschieden, daß das Beschwerdegericht auf die persönliche Anhörung der Sorgeberechtigten lediglich dann verzichten darf, wenn sich der persönliche Eindruck, ihre erzieherischen und betreuerischen Fähigkeiten sowie ihr Wille und ihre Möglichkeit zur Gefahrenabwendung schon nach Aktenlage ausreichend beurteilen lassen.

Fundstellen
FamRZ 1981, 205
MDR 1981, 230