Der Senat vertritt die Auffassung, daß in Fällen, in denen das Vormundschaftsgericht die Zustimmung eines Ehegatten zu einem Rechtsgeschäft ersetzt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 FGG), die aufgrund des § 53 Abs. 2 FGG getroffene Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Verfügung nicht anfechtbar sei. Dies gelte auch dann, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache, d.h. gegen die ersetzende Verfügung (§ 53 Abs. 1 FGG), die nach § 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG statthafte sofortige Beschwerde eingelegt worden ist. Auch insoweit bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, die vormundschaftsgerichtliche Anordnung der sofortigen Wirksamkeit mit einem (förmlichen) Rechtsmittel anzufechten. Denn das Ziel eines solchen Rechtsmittels könne auf einfacherem Wege dadurch erreicht werden, daß das Beschwerdegericht die angeordnete sofortige Wirksamkeit der Ersetzungsverfügung seinerseits durch eine einstw. Anordnung gemäß § 24 Abs. 3 FGG außer Kraft setzt.
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