BayObLG vom 27.05.1993
2Z BR 24/93
Normen:
BGB § 1618 a; WEG § 16 Abs.2, § 21 Abs.4;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 1361

BayObLG - 27.05.1993 (2Z BR 24/93) - DRsp Nr. 1993/3610

BayObLG, vom 27.05.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 24/93

DRsp Nr. 1993/3610

»Bei einer aus Mutter und Tochter bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft ist es auch bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Mutter nicht rechtsmißbräuchlich, wenn die Tochter die Mitwirkung der Mutter bei Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, sowie Zahlung der anteiligen Kosten verlangt. Jedoch kann die Tochter aufgrund der gesetzlichen Beistandspflicht gegenüber der Mutter verpflichtet sein, persönlich zu erfüllende Räum- und Streupflichten zu übernehmen.«

Normenkette:

BGB § 1618 a; WEG § 16 Abs.2, § 21 Abs.4;
Fundstellen
NJW-RR 1993, 1361