BayObLG vom 30.04.1985
BReg 1 Z 16/85
Normen:
BGB § 1910 ;
Fundstellen:
DRsp I(169)141g
FamRZ 1985, 743
Rpfleger 1985, 300

BayObLG - 30.04.1985 (BReg 1 Z 16/85) - DRsp Nr. 1992/7110

BayObLG, vom 30.04.1985 - Aktenzeichen BReg 1 Z 16/85

DRsp Nr. 1992/7110

Der Pfleger mit dem Wirkungskreis »Aufenthaltsbestimmung« (hier: Gebrechlichkeitspfleger für einen im Altenheim untergebrachten Geschäftsunfähigen) ist nicht gesetzlicher Vertreter des Pfleglings bei der Bestimmung des Wohnsitzes. Der Senat hatte in einer Nachlaßsache u. a. darüber zu entscheiden, ob der Gebrechlichkeitspfleger, den das VormGer. mit dem Wirkungskreis »Aufenthaltsbestimmung« für einen im Altenheim untergebrachten Ä geschäftsunfähigen Ä Pflegebefohlenen bestellt hat, dessen gesetzl. Vertreter bei der Bestimmung des Wohnsitzes nach § 8 Abs. 1 BGB ist. Der Senat hat diese Frage verneint und seine diesbezüglichen Ausführungen in folgendem Leitsatz zusammengefaßt:

»Der Pfleger mit dem Wirkungskreis »Aufenthaltsbestimmung« ist nicht gesetzlicher Vertreter des Pflegebefohlenen bei der Begründung eines Wohnsitzes am Ort der Unterbringung.«