BayObLG vom 30.07.1991
BReg 3 Z 112/91
Normen:
BGB § 1631b;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 105

BayObLG - 30.07.1991 (BReg 3 Z 112/91) - DRsp Nr. 1994/7247

BayObLG, vom 30.07.1991 - Aktenzeichen BReg 3 Z 112/91

DRsp Nr. 1994/7247

a. Erklärt das Mündel sich freiwillig dazu bereit, auf der geschlossenen Station des Bezirkskrankenhauses zu bleiben, so erübrigt dieses nachträgliche Einverständnis grundsätzlich nicht das Unterbringungsverfahren, wenn im voraus nicht hinreichend zuverlässig festgestellt werden kann, ob das Einverständnis des Mündels ernsthaft ist und in Kürze nicht widerrufen wird. b. Bei einer Unterbringung des Mündels durch seinen Vormund ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das wohlverstandene Interesse des Mündels eine solche Maßnahme notwendig macht.

Normenkette:

BGB § 1631b;

Hinweise:

Zu LS 1 a vgl. BayObLGZ 1989, 17. Zu LS 1 b: Entscheidende Voraussetzung für die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung durch das Vormundschaftsgericht ist das Interesse des Kindes (Mündels), BayObLGZ 1981, 306 = FamRZ 1982, 199.