BayObLG - 30.11.1990 (BReg 3 Z 112/90) - DRsp Nr. 1992/6675
BayObLG, vom 30.11.1990 - Aktenzeichen BReg 3 Z 112/90
DRsp Nr. 1992/6675
»Der Gläubiger kann im Weg der Beschwerde das Ziel verfolgen, für den prozeßunfähigen Schuldner Gebrechlichkeitspflegschaft mit dem Wirkungskreis »Vertretung in einem bestimmten Zivilprozeß mit dem Gläubiger und im Zwangsvollstreckungsverfahren einschließlich Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung und Beschaffung der hierfür erforderlichen Informationen« zu errichten. Soweit er darüber hinaus die Errichtung einer Pflegschaft für die gesamte Vermögensverwaltung erstrebt, fehlt ihm die Beschwerdeberechtigung.«