BayObLG - 31.01.1986 (BReg 1 Z 55/85) - DRsp Nr. 1992/7050
BayObLG, vom 31.01.1986 - Aktenzeichen BReg 1 Z 55/85
DRsp Nr. 1992/7050
Kein weiteres Genehmigungserfordernis für den Fall einer nachträglichen Sicherungsabrede (sogen. Zweckerklärung) zu einer bereits mit der notwendigen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bestellten Grundschuld.Der Senat faßt seine Ausführungen zum Genehmigungserfordernis aufgrund des § 1643 Abs. 1 i. V. m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 1822 Nr. 10BGB in folgenden Leitsätzen zusammen:
»Hat das Vormundschaftsgericht die Bestellung einer Grundschuld genehmigt [hier: Genehmigung für eine vom verwitweten Vater im eigenen Namen und als gesetzl. Vertreter seiner minderjährigen Kinder am Grundstück der Erbengemeinschaft zugunsten der Bank bestellte Fremdgrundschuld], so ist eine weitere Genehmigung nicht erforderlich für ein Rechtsgeschäft, in dem die Darlehensschuld eines Dritten [hier: des Vaters als des Ä alleinigen Ä persönlichen Schuldners] der Grundschuld mit einer Sicherungsabrede (sogen. Zweckerklärung) zugrunde gelegt wird. Dasselbe gilt, wenn sich das Mündel [im Rahmen der nachträglichen Sicherungsabrede] verpflichtet, die der Grundschuld haftenden Sachen unter Versicherungsschutz zu bringen, und [wenn] künftige Versicherungsforderungen für Zubehör verpfändet werden.«