BayObLG - Beschluß vom 01.07.1983 (BReg 1 Z 37/83) - DRsp Nr. 1996/16375
BayObLG, Beschluß vom 01.07.1983 - Aktenzeichen BReg 1 Z 37/83
DRsp Nr. 1996/16375
Eine Anhörung in einem Sorgerechtsverfahren kann gemäß § 50 a Abs. 3FGG unter anderem dann unterbleiben, wenn der anzuhörende Beteiligte unbekannten Aufenthaltes ist.Die Verletzung der Anhörungspflichten ist ein von Amtswegen zu beachtender Verfahrensmangel, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung führt; eine persönliche Anhörung kann weder als besondere Form des rechtlichen Gehörs noch als Mittel zur Aufklärung des Sachverhaltes im weitesten Sinne in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt werden.