BayObLG - Beschluß vom 03.09.1996
1Z BR 211/95
Normen:
BGB § 134, § 1616 Abs. 2, § 1626, § 1355 (a.F.), § 1616 (a.F.); FamNamRG Art. 7 § 1 Abs. 3 Satz 1; PStG § 21, § 45 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr.48
BayObLGZ 1996, 198
EzFamR aktuell 1996, 367
FGPrax 1996, 225
FamRZ 1997, 232
NJW-RR 1997, 321
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 530/95
AG Regensburg UR III 40/95 ,

BayObLG - Beschluß vom 03.09.1996 (1Z BR 211/95) - DRsp Nr. 1997/311

BayObLG, Beschluß vom 03.09.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 211/95

DRsp Nr. 1997/311

»Hat die Ehefrau auf Grund der Übergangsregelung des Familiennamensrechtsgesetzes ihren Geburtsnamen wieder angenommen und haben die Ehegatten in Folge dieser Erklärung keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, den Geburtsnamen eines vor Inkrafttreten des FamNamRG geborenen minderjährigen Kindes neu zu bestimmen, so ist der von diesem Kind weitergeführte Familienname - soweit er nach geltendem Recht zulässig ist - auch für die nach dem Inkrafttreten des FamNamRG geborenen Geschwister verbindlich (Abgrenzung zu BayObLGZ 1995, 310).«

Normenkette:

BGB § 134, § 1616 Abs. 2, § 1626, § 1355 (a.F.), § 1616 (a.F.); FamNamRG Art. 7 § 1 Abs. 3 Satz 1; PStG § 21, § 45 ;

Gründe:

I. Beim Standesamt (Beteiligter zu 3) liegen Geburtsanzeigen für die am 26.4.1995 ehelich geborenen Zwillinge vor. Für sie haben ihre seit 1983 verheirateten Eltern (Beteiligte zu 1 und 2) am 10.5.1995 zur Niederschrift des Standesbeamten den Geburtsnamen A bestimmt. Dies ist der Geburtsname der Mutter (Beteiligte zu 1), den sie mit Wirkung vom 30.3.1995 wieder angenommen hat.

Im Anschluß an ihre Eheschließung haben die Ehegatten als Ehenamen den Namen des Mannes B geführt, dem die Beteiligte zu 1 ihren Geburtsnamen vorangestellt hatte. Das im Jahr 1987 aus der Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 hervorgegangene (erste) Kind führt seit seiner Geburt den vom damaligen Ehenamen abgeleiteten Namen B.