I. Beim Standesamt (Beteiligter zu 3) liegen Geburtsanzeigen für die am 26.4.1995 ehelich geborenen Zwillinge vor. Für sie haben ihre seit 1983 verheirateten Eltern (Beteiligte zu 1 und 2) am 10.5.1995 zur Niederschrift des Standesbeamten den Geburtsnamen A bestimmt. Dies ist der Geburtsname der Mutter (Beteiligte zu 1), den sie mit Wirkung vom 30.3.1995 wieder angenommen hat.
Im Anschluß an ihre Eheschließung haben die Ehegatten als Ehenamen den Namen des Mannes B geführt, dem die Beteiligte zu 1 ihren Geburtsnamen vorangestellt hatte. Das im Jahr 1987 aus der Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 hervorgegangene (erste) Kind führt seit seiner Geburt den vom damaligen Ehenamen abgeleiteten Namen B.
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