BayObLG - Beschluß vom 04.04.1991
BReg 1a Z 53/90
Normen:
BGB § 1667 Abs. 5 ; FGG § 14 ; ZPO § 114, § 120 Abs. 1 S. 1, § 127 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1339

BayObLG - Beschluß vom 04.04.1991 (BReg 1a Z 53/90) - DRsp Nr. 1996/22831

BayObLG, Beschluß vom 04.04.1991 - Aktenzeichen BReg 1a Z 53/90

DRsp Nr. 1996/22831

Gemäß § 1667 Abs. 1 BGB hat das Vormundschaftsgericht einzuschreiten, wenn ein Elternteil die mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten zu verletzen droht und dadurch das Vermögen des Kindes gefährdet wird. Dabei kann es dem Elternteil die Vermögenssorge auch ganz entziehen (§ 1667 Abs. 5 BGB). Erforderlich ist eine gegenwärtige Gefahr. Dies setzt eine Situation voraus, in der nach den Umständen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist oder zumindest als naheliegende Möglichkeit erscheint.