BayObLG - Beschluß vom 04.04.1991 (BReg 1a Z 53/90) - DRsp Nr. 1996/22831
BayObLG, Beschluß vom 04.04.1991 - Aktenzeichen BReg 1a Z 53/90
DRsp Nr. 1996/22831
Gemäß § 1667 Abs. 1BGB hat das Vormundschaftsgericht einzuschreiten, wenn ein Elternteil die mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten zu verletzen droht und dadurch das Vermögen des Kindes gefährdet wird. Dabei kann es dem Elternteil die Vermögenssorge auch ganz entziehen (§ 1667 Abs. 5BGB). Erforderlich ist eine gegenwärtige Gefahr. Dies setzt eine Situation voraus, in der nach den Umständen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist oder zumindest als naheliegende Möglichkeit erscheint.
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