BayObLG - Beschluß vom 04.10.1996
3Z BR 148/96
Normen:
BGB § 1897 Abs. 3, 5 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 52
BtPrax 1997, 36
EzFamR aktuell 1996, 377
FamRZ 1997, 245
FuR 1997, 60
MDR 1997, 268
NJWE-FER 1997, 83
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 173/96 ,
AG Kaufbeuren, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 80/95

BayObLG - Beschluß vom 04.10.1996 (3Z BR 148/96) - DRsp Nr. 1997/314

BayObLG, Beschluß vom 04.10.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 148/96

DRsp Nr. 1997/314

»1. § 1897 Abs. 3 BGB normiert einen absoluten Ausschlußgrund für die Bestellung als Betreuer, mit der Folge, daß die Bindung des Gerichts an einen Vorschlag des Betroffenen entfällt. 2. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 1897 Abs. 3 BGB besteht auch, wenn der vorgeschlagene Betreuer in einem Heim als Angestellter tätig ist, das der gleichen Leitung unterliegt wie das Heim in dem der Betreute wohnt.« 3. Der Ausschluß nach § 1897 Abs. 3 BGB erstreckt sich nicht ohne weiteres auf Angehörige eines nach dieser Bestimmung Ausgeschlossenen. Bei der Bestellung eines Angehörigen einer nach § 1897 Abs. 3 BGB ausgeschlossenen Person ist jedoch auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen, § 1897 Abs. 5 BGB.

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 3, 5 ;

Gründe: