BayObLG - Beschluß vom 05.07.1993
1Z BR 55/93
Normen:
BGB § 1741 Abs. 1 ; FGG § 12, § 27 Abs. 1, § 50b, § 55c; ZPO § 550 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1480

BayObLG - Beschluß vom 05.07.1993 (1Z BR 55/93) - DRsp Nr. 1994/7123

BayObLG, Beschluß vom 05.07.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 55/93

DRsp Nr. 1994/7123

1. Zur Feststellung, daß die von dem Stiefvater wirksam beantragte Adoption des elfjährigen Kindes dem Wohl des Kindes widerspricht, muß das entscheidende Gericht neben der sorgeberechtigten Mutter und dem Antragsteller auch das zu adoptierende Kind persönlich anhören, § 55c, 50b Abs. 1, Abs. 3 FGG. 2. Wird diese persönliche Anhörung des Kindes unterlassen ohne daß schwerwiegende Gründe dafür gegeben sind, leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 550 ZPO. 3. Dieser Mangel wird auch nicht dadurch geheilt, daß das Kind beim Jugendamt zur Vorbereitung eines sozialpädagogischen Gutachtens persönlich angehört und dieses Gutachten in der ablehnenden Entscheidung verwertet wurde.

Normenkette:

BGB § 1741 Abs. 1 ; FGG § 12, § 27 Abs. 1, § 50b, § 55c; ZPO § 550 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 1480