BayObLG - Beschluß vom 06.09.1995
1Z BR 7/95; 1Z BR 49/95
Normen:
BGB § 2363 Abs. 1 ; KostO § 131 Abs. 2, § 30 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 41

BayObLG - Beschluß vom 06.09.1995 (1Z BR 7/95; 1Z BR 49/95) - DRsp Nr. 1995/6219

BayObLG, Beschluß vom 06.09.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 7/95; 1Z BR 49/95

DRsp Nr. 1995/6219

»Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens, mit dem die Aufnahme eines Nacherbenvermerks im Erbschein erstrebt wird.«

Normenkette:

BGB § 2363 Abs. 1 ; KostO § 131 Abs. 2, § 30 ;

Gründe:

I. Das Nachlaßgericht hat der Beteiligten zu 1, einer Schwester der Erblasserin, einen Erbschein erteilt, der sie als Alleinerbin aufgrund privatschriftlichen Testaments ausweist. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2, der ein Nacherbrecht geltend macht, hat das Landgericht durch Beschluß vom 12.10.1994 zurückgewiesen und in Nr. 3 der Entscheidung den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 486.577 DM festgesetzt.

Gegen die Geschäftswertfestsetzung hat der Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt, mit der er eine Herabsetzung des Geschäftswerts erstrebt hat. Beschwerde hat auch die Staatskasse eingelegt und eine Festsetzung des Geschäftswerts auf 618.747 DM beantragt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 22.5.1995 auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 seinen Beschluß vom 12.10.1994 in Nr. 3 dahin abgeändert, daß der Geschäftswert auf 275.150 DM festgesetzt wird. Im übrigen hat es den Geschäftswertbeschwerden nicht abgeholfen.

Die Staatskasse hat hierauf die Festsetzung eines Geschäftswerts von 339.010 DM beantragt und ihre Beschwerde im übrigen zurückgenommen.