BayObLG - Beschluß vom 06.12.1995 (3Z BR 312/95) - DRsp Nr. 1997/687
BayObLG, Beschluß vom 06.12.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 312/95
DRsp Nr. 1997/687
»1. Die Mitteilung des Vormundschaftsgerichts an den Betreuer, dessen Rechnung sei überprüft und nicht zu beanstanden, ist keine anfechtbare gerichtliche Verfügung.2. Nach Beendigung der Betreuung kann das Vormundschaftsgericht den Betreuer nicht mehr zur Erteilung von Auskünften anhalten.«