BayObLG - Beschluß vom 07.10.1993
3Z BR 184/93
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 S. 1, § 1908b Abs. 1 ; FGG § 69g Abs. 4 ;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 35
FamRZ 1994, 323

BayObLG - Beschluß vom 07.10.1993 (3Z BR 184/93) - DRsp Nr. 1994/7100

BayObLG, Beschluß vom 07.10.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 184/93

DRsp Nr. 1994/7100

1. Die Beschränkung der weiteren Beschwerde auf die Auswahl des Betreuers führt nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. 2. Die Beschwerdefrist nach § 69g Abs. 4 FGG wird nicht in Kraft gesetzt, wenn die Rechtsmittelbelehrung falsch ist oder ganz fehlt. 3. Die Anwendung des Begriffs "wichtiger Grund" bei der Prüfung, ob ein Betreuer nach § 10908b Abs. 1 BGB zu entlassen ist, setzt eine genaue, durch Tatsachen gestützte vollständige Abwägung der beteiligten Interessen voraus. Der Rechtsgedanke des § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB gilt entsprechend.

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 S. 1, § 1908b Abs. 1 ; FGG § 69g Abs. 4 ;
Fundstellen
BtPrax 1994, 35
FamRZ 1994, 323