BayObLG - Beschluß vom 07.10.1993 (3Z BR 184/93) - DRsp Nr. 1994/7100
BayObLG, Beschluß vom 07.10.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 184/93
DRsp Nr. 1994/7100
1. Die Beschränkung der weiteren Beschwerde auf die Auswahl des Betreuers führt nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.2. Die Beschwerdefrist nach § 69g Abs. 4FGG wird nicht in Kraft gesetzt, wenn die Rechtsmittelbelehrung falsch ist oder ganz fehlt.3. Die Anwendung des Begriffs "wichtiger Grund" bei der Prüfung, ob ein Betreuer nach § 10908b Abs. 1BGB zu entlassen ist, setzt eine genaue, durch Tatsachen gestützte vollständige Abwägung der beteiligten Interessen voraus. Der Rechtsgedanke des § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB gilt entsprechend.