BayObLG - Beschluß vom 07.10.1993 (3Z BR 193/93) - DRsp Nr. 1994/7101
BayObLG, Beschluß vom 07.10.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 193/93
DRsp Nr. 1994/7101
1. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß das im Rahmen des § 1896 Abs. 1BGB eingeholte Sachverständigengutachten nicht auf einer vollständigen Tatsachenbasis beruht, so ist dem Gutachter Gelegenheit zu geben, sein Gutachten zu ergänzen.2. Es liegt ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör vor, wenn der Beschluß über die Einrichtung einer Betreuung auf Tatsachen gestützt wird, die dem Betreuten oder seinem Prozeßbevollmächtigten nicht rechtzeitig bekanntgegeben wurden.