BayObLG - Beschluß vom 07.10.1993
3Z BR 222/93
Normen:
BGB § 1896, § 1908d Abs. 2, § 1906 ; FGG § 70i, § 70f;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 47
FamRZ 1994, 320

BayObLG - Beschluß vom 07.10.1993 (3Z BR 222/93) - DRsp Nr. 1994/7102

BayObLG, Beschluß vom 07.10.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 222/93

DRsp Nr. 1994/7102

1. Zu den Voraussetzungen der Einrichtung, Verlängerung oder Aufhebung einer Betreuung. 2. Zu den Voraussetzungen der Erteilung oder Verlängerung einer Unterbringungsgenehmigung. 3. Die Einschaltung eines Sachverständigen im Verfahren zur Verlängerung einer Unterbringungsgenehmigung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der Sachverständige den Betreuten acht Jahre zuvor behandelt hat, auch wenn eine Unterbringung mit einer Dauer von mehr als vier Jahren vorliegt. 4. Die Art der Unterbringung ist in der Entscheidung über die Unterbringung anzugeben, § 70f FGG; die konkrete Einrichtung wählt der Betreuer aus.

Normenkette:

BGB § 1896, § 1908d Abs. 2, § 1906 ; FGG § 70i, § 70f;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1994, 47
FamRZ 1994, 320