BayObLG - Beschluß vom 07.10.1994
2Z BR 84/94
Normen:
BGB §§ 2274, 2278, 2289 ; BGB § 2274, § 2278, § 2289 ; GBO § 35 ;
Fundstellen:
DNotZ 1995, 306
ErbPrax 1995, 115
ZEV 1995, 229
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt,
AG Ingolstadt,

BayObLG - Beschluß vom 07.10.1994 (2Z BR 84/94) - DRsp Nr. 1995/1230

BayObLG, Beschluß vom 07.10.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 84/94

DRsp Nr. 1995/1230

»1. Das Grundbuchamt hat auch bei rechtlich schwierigen Fragen eine öffentliche Verfügung von Todes wegen selbständig auszulegen. Bei der Auslegung sind auch andere dem Grundbuchamt vorliegende öffentliche Urkunden zu berücksichtigen. Einen Erbschein darf das Grundbuchamt nur dann verlangen, wenn eine Auslegung ohne weitere Ermittlungen nicht möglich ist. 2. Die Bindung an vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag kann unter dem - auch stillschweigenden - Vorbehalt stehen, daß das mit der Bindung Gewollte auf andere Weise erreicht wird.«

Normenkette:

BGB §§ 2274, 2278, 2289 ; BGB § 2274, § 2278, § 2289 ; GBO § 35 ;

Gründe:

Als Eigentümerin des Grundstücks G. -Straße ist die am 16.8.1993 verstorbene Mutter der Beteiligten im Grundbuch eingetragen. Die Eltern der Beteiligten, der Apotheker Karl S. und Anna S., schlossen am 24.11.1970 mit ihrem gemeinsamen Sohn Peter S., dem Bruder der Beteiligten, einen notariellen Erbvertrag. Nr. II dieses Vertrags lautet unter anderem:

1. Die Ehegatten S. setzen sich gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Der Längstlebende ist mit keinerlei Auflagen oder Vermächtnissen beschwert.

2. Der Längstlebende der Ehegatten S. beruft zu seinem Alleinerben den Sohn Peter.