BayObLG - Beschluß vom 08.07.1994
1Z BR 9/94
Normen:
BGB § 1632 Abs. 1, § 1666 ; FGG §§ 21, 24, 33, § 50a, § 50b;
Fundstellen:
DRsp IV(418)294i
EzFamR aktuell 1994, 395
FPR 1996, 88
FamRZ 1995, 500

BayObLG - Beschluß vom 08.07.1994 (1Z BR 9/94) - DRsp Nr. 1995/1278

BayObLG, Beschluß vom 08.07.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 9/94

DRsp Nr. 1995/1278

»1. Zur Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Anordnung der Herausgabe des Kindes zur Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung an die hierüber zur Entscheidung berufene Pflegerin und gegen die Gestattung, die Herausgabe gegebenenfalls mit Gewalt durchzuführen, wenn das Kind nach Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung freiwillig herausgegeben worden ist. 2. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung der Eltern und eines 16-jährigen Kindes in einem Verfahren zur Anordnung von Maßnahmen gemäß § 1666 BGB gilt auch für das Beschwerdegericht und auch im vorläufigen Verfahren. Hat das Vormundschaftsgericht wegen Suizidgefahr von der Anhörung des Kindes abgesehen, so hat das Landgericht unter Berücksichtigung der seither eingetretenen tatsächlichen Veränderungen selbständig zu entscheiden, ob eine Anhörung weiterhin unterbleiben darf.«

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 1, § 1666 ; FGG §§ 21, 24, 33, § 50a, § 50b;

Gründe:

I. Die im Jahr 1977 geborene Janina (Beteiligte zu 1) ist das eheliche Kind der Beteiligten zu 2 und 3. Sie wohnt bei ihrer Mutter, die Eltern leben getrennt.