BayObLG - Beschluß vom 08.11.1996
3Z BR 210/96
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 112
FamRZ 1997, 578
NJWE-FER 1997, 82
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 895/96
AG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 45/95

BayObLG - Beschluß vom 08.11.1996 (3Z BR 210/96) - DRsp Nr. 1997/136

BayObLG, Beschluß vom 08.11.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 210/96

DRsp Nr. 1997/136

»Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter bei der Vergütung des Betreuers mindernd berücksichtigt, daß dieser einen erheblichen Teil der in Rechnung gestellten Zeit nicht für Betreueraufgaben aufgewendet hat, die seiner Qualifikation entsprechen, sondern für Tätigkeiten, die üblicherweise Bürokräften überlassen werden.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte am 14.2.1995 für den Betroffenen den Beschwerdeführer, einen Diplom-Sozialpädagogen (FH), zum vorläufigen und am 19.6.1995 zum endgültigen Betreuer.

Am 7.3.1996 beantragte der Beschwerdeführer für die Zeit vom 14.2.1995 bis 7.3.1996 eine Vergütung von 8 721 DM (116 Std. 23 Min. zu einem Stundensatz von 75 DM zuzüglich Mehrwertsteuer) aus dem Vermögen des Betroffenen. Das Amtsgericht bewilligte am 8.5.1996 eine Vergütung von 8 030, 45 DM, wobei es einen Stundensatz von 60 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) zugrunde legte. Die Beschwerde des Betreuers, die die Festsetzung eines Stundensatzes von 75 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) zum Ziel hatte, wies das Landgericht mit Beschluß vom 28.6.1996 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betreuers.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: