I. Das Amtsgericht bestellte am 14.2.1995 für den Betroffenen den Beschwerdeführer, einen Diplom-Sozialpädagogen (FH), zum vorläufigen und am 19.6.1995 zum endgültigen Betreuer.
Am 7.3.1996 beantragte der Beschwerdeführer für die Zeit vom 14.2.1995 bis 7.3.1996 eine Vergütung von 8 721 DM (116 Std. 23 Min. zu einem Stundensatz von 75 DM zuzüglich Mehrwertsteuer) aus dem Vermögen des Betroffenen. Das Amtsgericht bewilligte am 8.5.1996 eine Vergütung von 8 030, 45 DM, wobei es einen Stundensatz von 60 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) zugrunde legte. Die Beschwerde des Betreuers, die die Festsetzung eines Stundensatzes von 75 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) zum Ziel hatte, wies das Landgericht mit Beschluß vom 28.6.1996 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betreuers.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
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