BayObLG - Beschluß vom 09.01.1991
BReg 1a Z 81/90
Normen:
FGG § 18, § 23, § 25, § 27 ; ZPO § 565 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 724

BayObLG - Beschluß vom 09.01.1991 (BReg 1a Z 81/90) - DRsp Nr. 1996/22836

BayObLG, Beschluß vom 09.01.1991 - Aktenzeichen BReg 1a Z 81/90

DRsp Nr. 1996/22836

Das Landgericht ist unter eng begrenzten Voraussetzungen befugt, eine Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann einer solchen Zurückverweisung entgegenstehen, daß das Landgericht seinerseits gehalten ist, die Sache zu behandeln und selbst zu entscheiden. Dies trifft zu, wenn das Gericht der weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen hat. Mit dieser Entscheidung wird die Sache wieder beim Landgericht anhängig und dieses ist verpflichtet, die Sache von neuem zu verhandeln und zu entscheiden.

Normenkette:

FGG § 18, § 23, § 25, § 27 ; ZPO § 565 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1991, 724