BayObLG - Beschluß vom 09.08.1994
1Z BR 64/94
Normen:
PStG § 37 Abs. 1 Nr. 2 ; EheG §§ 11, 13, 15a (a. F.); EGBGB Art. 13 Abs. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994 Nr. 45
BayObLGZ 1994, 227

BayObLG - Beschluß vom 09.08.1994 (1Z BR 64/94) - DRsp Nr. 1998/13349

BayObLG, Beschluß vom 09.08.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 64/94

DRsp Nr. 1998/13349

»Bei der Eintragung des Familienstands im Sterbebuch eines verstorbenen griechischen Staatsangehörigen, der in einer im Inland durch einen griechisch-orthodoxen Geistlichen geschlossenen, wegen fehlender Ermächtigung zur Vornahme von Eheschließungen nur nach griechischem, aber nicht nach deutschem Recht wirksamen, sogenannten hinkenden Ehe bis zu seinem Lebensende gelebt hat, sind die Vor- und Familiennamen des überlebenden Partners einzutragen, jedoch mit dem klarstellenden Zusatz, daß der Verstorbene nach deutschem Recht nicht wirksam verheiratet war.«

Normenkette:

PStG § 37 Abs. 1 Nr. 2 ; EheG §§ 11, 13, 15a (a. F.); EGBGB Art. 13 Abs. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen
BayObLGZ 1994 Nr. 45
BayObLGZ 1994, 227