BayObLG - Beschluß vom 10.06.1991
AR 1 Z 51/91
Normen:
FGG §§ 43, 36 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 464

BayObLG - Beschluß vom 10.06.1991 (AR 1 Z 51/91) - DRsp Nr. 1996/3202

BayObLG, Beschluß vom 10.06.1991 - Aktenzeichen AR 1 Z 51/91

DRsp Nr. 1996/3202

Maßgebend zur Bestimmung der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt, in dem das Vormundschaftsgericht mit der Einzelverrichtung befaßt wird (§ 43 Abs. 1 FGG). Befaßt ist ein Gericht, wenn ein Antrag mit dem Ziel dortiger Erledigung bei ihm eingeht; ein Tätigwerden in der Sache ist nicht erforderlich. Hat ein Kind seinen Wohnsitz im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, ist eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2 FGG möglich. Danach kann das Amtsgericht Schöneberg die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht mit bindender Wirkung abgeben, wenn es selbst örtlich zuständig war. Eine Nachprüfung der Abgabeverfügung durch ein übergeordnetes Gericht findet im übrigen nicht statt.

Normenkette:

FGG §§ 43, 36 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 464