BayObLG - Beschluß vom 10.06.1991 (AR 1 Z 51/91) - DRsp Nr. 1996/3202
BayObLG, Beschluß vom 10.06.1991 - Aktenzeichen AR 1 Z 51/91
DRsp Nr. 1996/3202
Maßgebend zur Bestimmung der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt, in dem das Vormundschaftsgericht mit der Einzelverrichtung befaßt wird (§ 43 Abs. 1FGG). Befaßt ist ein Gericht, wenn ein Antrag mit dem Ziel dortiger Erledigung bei ihm eingeht; ein Tätigwerden in der Sache ist nicht erforderlich. Hat ein Kind seinen Wohnsitz im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, ist eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2FGG möglich. Danach kann das Amtsgericht Schöneberg die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht mit bindender Wirkung abgeben, wenn es selbst örtlich zuständig war. Eine Nachprüfung der Abgabeverfügung durch ein übergeordnetes Gericht findet im übrigen nicht statt.