BayObLG - Beschluß vom 11.07.1991
3Z BR 79/91
Normen:
BGB § 1836 ; ZPO § 148 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 106
Rpfleger 1992, 24

BayObLG - Beschluß vom 11.07.1991 (3Z BR 79/91) - DRsp Nr. 1995/6736

BayObLG, Beschluß vom 11.07.1991 - Aktenzeichen 3Z BR 79/91

DRsp Nr. 1995/6736

1. Untreue oder Unterschlagung des Betreuers zum Nachteil des Betreuten kann zur Verwirkung des Anspruchs auf eine Betreuervergütung führen. 2. Das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung ist aber zur Klärung strafrechtlicher Vorwürfe nicht geeignet. In diesem Verfahren besteht deshalb für das Gericht keine Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung der tatsächlichen Grundlagen einer behaupteten Untreue oder Unterschlagung des Betreuers. Solche Vorwürfe können hier nur berücksichtigt werden, wenn sie feststehen oder aufgrund eines Geständnisses auf der Hand liegen. 3. Im Einzelfall kann es jedoch gerechtfertigt sein, wenn den Beteiligten die Verzögerung der Entscheidung zugemutet werden kann, eine Aussetzung des Festsetzungsverfahrens bis zum Abschluß eines Ermittlungsverfahrens oder Strafverfahrens nach § 148 ZPO anzuordnen.

Normenkette:

BGB § 1836 ; ZPO § 148 ;

Hinweise: