I. Mit Beschluß vom 16.11.1992 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen dessen Eltern und neben diesen den weiteren Verwandten B. zum Betreuer. Als Aufgabenkreis der Eltern bestimmte es die Sorge für die Gesundheit, die notwendige ärztliche Heilbehandlung, die Aufenthaltsbestimmung und die Vermögenssorge. Dem weiteren Verwandten übertrug es die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld aus Anlaß der Schädigung des Betroffenen bei seiner Geburt.
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