BayObLG - Beschluß vom 11.12.1996
3Z BR 277/96
Normen:
BGB § 1899 Abs. 1 Satz 1; FGG § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 114
EzFamR aktuell 1997, 98
FamRZ 1997, 1502
FuR 1997, 209
Vorinstanzen:
LG Landshut,
AG Landau,

BayObLG - Beschluß vom 11.12.1996 (3Z BR 277/96) - DRsp Nr. 1997/384

BayObLG, Beschluß vom 11.12.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 277/96

DRsp Nr. 1997/384

»1. Zur Bestellung mehrerer Betreuer. 2. Ob die Angelegenheiten des Betroffenen durch mehrere Betreuer besser besorgt werden können, hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. 3. Diese Beurteilung des Tatrichters kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden.«

Normenkette:

BGB § 1899 Abs. 1 Satz 1; FGG § 27 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 16.11.1992 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen dessen Eltern und neben diesen den weiteren Verwandten B. zum Betreuer. Als Aufgabenkreis der Eltern bestimmte es die Sorge für die Gesundheit, die notwendige ärztliche Heilbehandlung, die Aufenthaltsbestimmung und die Vermögenssorge. Dem weiteren Verwandten übertrug es die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld aus Anlaß der Schädigung des Betroffenen bei seiner Geburt.