BayObLG - Beschluß vom 12.02.1974 (1 Z 104/73) - DRsp Nr. 1996/16442
BayObLG, Beschluß vom 12.02.1974 - Aktenzeichen 1 Z 104/73
DRsp Nr. 1996/16442
Teilt der Vormund (Pfleger) die Versagung der Genehmigung dem Vertragspartner mit, hat dies gem. § 55 Absatz 1FGG die Unabänderlichkeit der getroffenen Entscheidung nur dann nicht zur Folge, wenn lediglich beabsichtigt ist, von der Stellungnahme des Vormundschaftsgerichtes Kenntnis zu geben.Nicht anders ist die Rechtslage dann, wenn eine solche Mitteilung durch das Vormundschaftsgericht selbst erfolgt, da in beiden Fällen keine rechtsgeschäftlich erhebliche Willenserklärung im Sinne von § 1829 Absatz 1 Satz 2 BGB in Betracht kommt.