BayObLG - Beschluß vom 12.07.1983
BReg 1 Z 20/83
Normen:
BGB § 1711 Abs. 3, § 1634 Abs. 3 ; FGG § 63a;
Fundstellen:
DAVorm 1986, 545
FamRZ 1983, 1169

BayObLG - Beschluß vom 12.07.1983 (BReg 1 Z 20/83) - DRsp Nr. 1996/22851

BayObLG, Beschluß vom 12.07.1983 - Aktenzeichen BReg 1 Z 20/83

DRsp Nr. 1996/22851

1. In der Regel ist ein berechtigtes Interesse des nichtehelichen Vaters an einer Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes dann gegeben, wenn kein Recht zum persönlichen Umgang besteht, das Kind sowohl einen persönlichen als auch einen brieflichen Kontakt ablehnt oder der Vater wegen des jugendlichen Alters des Kindes oder zu großer räumlicher Entfernung sich weder persönlich noch durch Schriftverkehr mit dem Kind von dessen Wohlergehen und Entwicklung hinreichend überzeugen kann. 2. Im Rahmen des Auskunftsanspruch es kann auch die Übermittlung von Schulzeugnissen verlangt werden.