BayObLG - Beschluß vom 12.12.1996
2Z BR 124/96
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 23 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 63
DNotZ 1997, 967
DRsp I(152)288a
FGPrax 1997, 60
FamRZ 1997, 1477
MDR 1997, 343
NJW-RR 1997, 463
NJWE-MietR 1997, 116
WuM 1997, 122
Vorinstanzen:
LG Regensburg,
AG Regensburg,

BayObLG - Beschluß vom 12.12.1996 (2Z BR 124/96) - DRsp Nr. 1997/395

BayObLG, Beschluß vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 124/96

DRsp Nr. 1997/395

»Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, daß sich ein Wohnungseigentümer nur durch einen Ehegatten, Verwandte in gerader Linie oder einen anderen Wohnungseigentümer vertreten lassen kann, ist wirksam. Sie erlaubt es einem Wohnungseigentümer nicht, sich durch den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vertreten zu lassen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann es aber einem Wohnungseigentümer nach Treu und Glauben unzumutbar sein, an der Vertretungsregelung festgehalten zu werden.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 23 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus sechs Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Die Antragstellerin ist nicht verheiratet. Sie lebt seit etwa 10 Jahren in ihrer Wohnung zusammen mit ihrem Lebensgefährten, der mit ihr nicht verwandt ist und auch nicht Wohnungseigentümer in der Wohnanlage ist.