I.
Der am 1971 geborene entstammt der 1973 geschiedenen Ehe der Beteiligten zu 1. Die elterliche Sorge für ihn sowie seine Brüder, 1966 geboren, , 1967 geboren, und, 1969 geboren, ist durch Beschluß des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Rosenheim vom 1.4.1974 (Az. X 519/73) der Mutter übertragen worden. Sie lebte mit den Kindern sechs Jahre lang bis September 1983 in und betrieb ein "Brotzeitstüberl". Nach einer Zwangsräumung ließ sie sich zunächst in (Österreich) nieder. Bereits im November des selben Jahres kehrte sie nach Deutschland zurück, weil eine Abschiebung bevorstand. Sie lebte dann mit den Kindern in, , und erneut in. Im September 1984 zog sie mit den Kindern, und nach (Landkreis). Ihr Sohn befand sich damals in einem Kinderdorf in; das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihn war der Mutter bereits durch Beschluß des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Wolfratshausen vom 30.5.1979 (Az. VIII 105/79) entzogen worden.
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