BayObLG - Beschluß vom 14.09.1989
3Z 124/89
Normen:
PStG § 49 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1990, 10

BayObLG - Beschluß vom 14.09.1989 (3Z 124/89) - DRsp Nr. 1997/1395

BayObLG, Beschluß vom 14.09.1989 - Aktenzeichen 3Z 124/89

DRsp Nr. 1997/1395

1. Wird in einem Beschluß der Standesbeamte zur Vornahme einer Amtshandlung angewiesen (§ 49 Abs. 1 PStG), so findet dagegen die sofortige Beschwerde statt. 2. Die Personenstandsbücher werden in deutscher Sprache geführt (§ 2 Abs. 1 PStG). Die deutsche Sprache wird in deutschen oder lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben. Im einzelnen gilt für die Einträge von Namen das Übereinkommen vom 13.9.1973 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern, das in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund Gesetzes vom 30.8.1976 seit 16.2.1977 in Kraft ist. 3. Das Übereinkommen vom 13.9.1973 enthält für den Fall, daß sich widersprechende Personenstandsurkunden vorliegen, in Art. 6 eine ausdrückliche Regelung. Danach sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Abweichungen zu beseitigen. Da eine der beiden sich widersprechenden Angaben unrichtig sein muß, wird auf eine Berichtigung der unrichtigen Angabe hinzuwirken sein; die Aufsichtsbehörden sind nach § 47 Abs. 2 PStG ebenso berechtigt, einen Berichtigungsantrag zu stellen, wie auch die übrigen Beteiligten. Vor einer Berichtigung der Schreibweise des Namens entweder in den Randvermerken über die Vaterschaftsanerkennung oder in der Heiratsurkunde kann nicht entschieden werden, ob die Legitimation der Kinder in der beantragten Form einzutragen ist.