BayObLG - Beschluß vom 14.10.1996
1Z BR 172/96
Normen:
BGB § 1616, § 1626 ; FamNamRG Art. 7 § 1 Abs. 3 ; GG Art. 6 ; PStG § 31a, § 45 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 385
FamRZ 1997, 1232
FamRZ 1997, 234
FuR 1997, 92
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 7692/96
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 715 III 244/95

BayObLG - Beschluß vom 14.10.1996 (1Z BR 172/96) - DRsp Nr. 1997/313

BayObLG, Beschluß vom 14.10.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 172/96

DRsp Nr. 1997/313

»1. Hat die Ehefrau auf Grund der Übergangsregelung des Familiennamensrechtsgesetzes ihren Geburtsnamen wieder angenommen und machen die Ehegatten in Folge dieser Erklärung von der Möglichkeit Gebrauch, den Geburtsnamen eines vor Inkrafttreten des FamNamRG geborenen Kindes neu zu bestimmen, so haben sie nur die Auswahl zwischen dem Namen des Vaters oder der Mutter. Die wirksame Neubestimmung des Namens für ein eheliches Kind erschöpft - ohne Verstoß gegen das elterliche Namensbestimmungsrecht - das Wahlrecht auch für weitere Geschwister gleichgültig, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten des FamNamRG geboren sind. 2. Zur öffentlichen Beglaubigung von Erklärungen der Eltern über die Neubestimmung des Kindesnamens ist jeder Standesbeamte im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes zuständig. Zuständig zur Entgegennahme derartiger Erklärungen ist dagegen der Standesbeamte, der die Geburt des Kindes beurkundet hat. Die diesen zu übersendenden beglaubigten Abschriften der Erklärungen werden zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie in den Verfügungsbereich des empfangszuständigen Standesbeamten gelangen.«

Normenkette:

BGB § 1616, § 1626 ; FamNamRG Art. 7 § 1 Abs. 3 ; GG Art. 6 ; PStG § 31a, § 45 ;

Gründe: