BayObLG - Beschluß vom 15.07.1993
3Z BR 128/93
Normen:
BGB § 1627 (a.F.), § 1634 (a.F.); FGG § 15 ; GG Art. 3 Abs. 2, Art. 117 Abs. 1 ; PStG § 21 Abs. 1, § 47 ; ZPO § 415 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 980

BayObLG - Beschluß vom 15.07.1993 (3Z BR 128/93) - DRsp Nr. 1995/2398

BayObLG, Beschluß vom 15.07.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 128/93

DRsp Nr. 1995/2398

»1. Nach den im Jahr 1948 geltenden Vorschriften des BGB (§§ 1627, 1634) konnte der Vater als Personensorgeberechtigter allein den Vornamen des Kindes bestimmen. An eine vorangegangene Einigung mit der Mutter war er bis zur Eintragung im Geburtenbuch nicht gebunden. Das Inkrafttreten des Grundgesetzes änderte an der Rechtswirksamkeit dieser Vornamensgebung nichts.« 2. Wird geltend gemacht, daß der Vorname eines Kindes unrichtig im Geburtenbuch eingetragen ist, hat der die Unrichtigkeit Behauptende die Beweislast dafür, daß dem Kind ein anderer Vorname als der beurkundete Vorname erteilt worden ist. An den Nachweis der Unrichtigkeit eines Eintrags sind strenge Anforderungen zu stellen; erforderlich ist ein voller Beweis.