BayObLG - Beschluß vom 15.09.1989
BReg 3 Z 62/89
Normen:
EGBGB Art. 10 Abs. 2 Nr. 1, Art. 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1989 Nr. 62
FamRZ 1990, 405
NJW 1990, 642
NJW-RR 1190, 330
NJW-RR 1990, 330

BayObLG - Beschluß vom 15.09.1989 (BReg 3 Z 62/89) - DRsp Nr. 1996/22846

BayObLG, Beschluß vom 15.09.1989 - Aktenzeichen BReg 3 Z 62/89

DRsp Nr. 1996/22846

Im britischen Recht ist es jederzeit zulässig, daß der Name geändert wird. Allerdings kann dies nicht gegenüber dem Standesbeamten erklärt werden. Daher ist eine analoge Anwendung des Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB bei einer Eheschließung in Großbritannien nicht möglich. Eine analoge Anwendung des Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ist aber möglich, wenn eine Ehe zwischen einem Deutschen und einem deutsch-ausländischen Ehepartner im Ausland geschlossen wurde, ohne daß eine Erklärung über die Namensführung in der Ehe abgegeben wurde. In diesem fall kann durch nachträgliche Erklärung gegenüber dem deutschen Standesbeamten bestimmt werden, daß sich die Namensführung nach dem Recht des Staates richtet, dem ein Ehegatte auch angehört.

Normenkette:

EGBGB Art. 10 Abs. 2 Nr. 1, Art. 10 Abs. 3 ;
Fundstellen
BayObLGZ 1989 Nr. 62
FamRZ 1990, 405
NJW 1990, 642
NJW-RR 1190, 330