BayObLG - Beschluß vom 15.10.1993
1Z AR 34/93
Normen:
BGB § 7, § 8, § 11 ; FGG § 5, § 36 Abs. 1, § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1130

BayObLG - Beschluß vom 15.10.1993 (1Z AR 34/93) - DRsp Nr. 1995/2518

BayObLG, Beschluß vom 15.10.1993 - Aktenzeichen 1Z AR 34/93

DRsp Nr. 1995/2518

Der Wohnsitz des Kindes und die gerichtliche Zuständigkeit im FGG -Verfahren ändern sich, wenn das Kind mit Zustimmung der Mutter auf unbestimmte Zeit zu Pflegeeltern zieht und sogar eine Adoption erwogen wird. Allein die Tatsache, daß die Mutter das Kind wieder zu sich nehmen will, genügt nicht, um den neuen Wohnsitz aufzuheben. Erforderlich ist der Wegzug des Kindes von den Pflegeeltern.

Normenkette:

BGB § 7, § 8, § 11 ; FGG § 5, § 36 Abs. 1, § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1130