BayObLG - Beschluss vom 16.01.1986
2 Z 38/84
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 03.04.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 965/83

BayObLG - Beschluss vom 16.01.1986 (2 Z 38/84) - DRsp Nr. 2002/15664

BayObLG, Beschluss vom 16.01.1986 - Aktenzeichen 2 Z 38/84

DRsp Nr. 2002/15664

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 2 heirateten am 8.11.1973 in Kaufbeuren. Der Beteiligte zu 2 a hatte die italienische, die Beteiligte zu 2b die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Ehegatten leben seit der Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland.

Zu notarieller Urkunde vom 21.12.1982 ließ die Beteiligte zu 1 eine Eigentumswohnung an die Beteiligten zu 2 "als Miteigentümer in allgemeiner Gütergemeinschaft nach italienischem Recht" auf.

Abschnitt XXI der Vertragsurkunde lautet:

Güterstand

Die Ehegatten P. erklären, dass sie am 8.11.1973 in ... geheiratet haben. Da Herr ... italienischer Staatsangehöriger ist, gilt demnach der gesetzliche italienische Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat am 15.3.1983 den Vollzug der Auflassung und die Löschung der Auflassungsvormerkung beantragt.

Am 18.3.1983 schlossen die Beteiligten zu 2 einen notariellen Ehevertrag mit Auseinandersetzung, Abschnitt A und B des Vertrags lauten:

Vorbemerkungen

1.) Ich, ... bin italienischer Staatsangehöriger.

Ich ... bin deutsche Staatsangehörige und habe durch die Verheiratung von Gesetzes wegen die italienische Staatsangehörigkeit hinzuerworben, bin also Doppelstaatlerin. Wir haben am 8. November 1973 in Kaufbeuren unsere beiderseits erste und einzige Ehe geschlossen. Unser erster gemeinsamer Wohnsitz war in ... .