BayObLG - Beschluß vom 16.05.1991
3 ObOWi 21/91
Normen:
BKGG § 19 Abs. 1 ; BKKG § 19 Abs. 1; SGB I § 60 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1991, 866
NJW 1991, 2919

BayObLG - Beschluß vom 16.05.1991 (3 ObOWi 21/91) - DRsp Nr. 1995/3597

BayObLG, Beschluß vom 16.05.1991 - Aktenzeichen 3 ObOWi 21/91

DRsp Nr. 1995/3597

Nach § 19 Abs. 1 BKGG gilt die Auskunftspflicht des § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I unter anderem auch für die sonstigen Personen, bei denen die im BKGG bezeichneten Kinder berücksichtigt werden. Ein nichteheliches Kind wird außer bei seiner Mutter auch bei seinem leiblichen Vater berücksichtigt. Voraussetzung ist insoweit jedoch, daß die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt der Anerkennung bzw. der rechtskräftigen Feststellung an geltend gemacht werden. Vorher besteht demnach keine Auskunftspflicht des angeblichen nichtehelichen Vaters.

»Der nichteheliche Vater ist vor Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung seiner Vaterschaft § 1600 a BGB) nicht auskunftspflichtig im Sinn des § 19 Abs. 1 BKGG

Normenkette:

BKGG § 19 Abs. 1 ; BKKG § 19 Abs. 1; SGB I § 60 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Auskunftsverweigerung nach dem Bundeskindergeldgesetz eine Geldbuße von 500 DM.