BayObLG - Beschluß vom 16.06.1994
1Z BR 73/94
Normen:
FGG § 15 Abs. 1 S.1; ZPO § 406 Abs. 1, Abs. 2 S.2, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994, 183
FamRZ 1995, 425

BayObLG - Beschluß vom 16.06.1994 (1Z BR 73/94) - DRsp Nr. 1995/6702

BayObLG, Beschluß vom 16.06.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 73/94

DRsp Nr. 1995/6702

Das Gutachten eines als befangen abgelehnten Sachverständigen darf grundsätzlich nur verwertet werden, wenn das Ablehnungsgesuch zuvor durch eine gesonderte Entscheidung rechtskräftig für unzulässig erklärt oder für unbegründet erklärt worden ist. Die Frage, ob das Ablehnungsgesuch zu Recht zurückgewiesen worden ist, kann nur in dem hierfür gesetzlich vorgesehenen Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen die das Gesuch zurückweisende Entscheidung (§§ 15 Abs. 1 S.1 FGG, 406 Abs. 5 ZPO) geklärt werden. Erweist sich die Beschwerde als begründet, so steht für ein eventuelles verfahren der weiteren Beschwerde in der Hauptsache fest, daß der sachverständige als abgelehnt gilt und daher die Hauptsacheentscheidung auf eine prozessual nicht ordnungsgemäß gewonnene Grundlage gestützt worden ist.