BayObLG - Beschluss vom 18.12.1987
BReg 1 Z 61/87
Normen:
BGB §§ 1981, 1985 ;
Fundstellen:
DRsp I(170)70g-h
FamRZ 1988, 543
Rpfleger 1988, 264
Vorinstanzen:
LG Traunstein 4 T 1682/87 ,
AG Rosenheim VI 895/74 ,

BayObLG - Beschluss vom 18.12.1987 (BReg 1 Z 61/87) - DRsp Nr. 1992/6885

BayObLG, Beschluss vom 18.12.1987 - Aktenzeichen BReg 1 Z 61/87

DRsp Nr. 1992/6885

g-h. Objektive Gefährdung der Erben-Interessen als Grund für die Entlassung des Nachlaßverwalters.

Normenkette:

BGB §§ 1981, 1985 ;

Gründe:

I.

Am 1.10.1974 verstarb P im 53. Lebensjahr. Er hatte seinen letzten Wohnsitz in R. Die Beteiligte zu 1 ist die Witwe des Erblassers. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind die ehelichen Kinder des Erblassers und der Beteiligten zu 1.

Zum Nachlaß gehören Grundstücke mit einem Verkehrswert von 1956000 DM und Gesellschaftsanteile. Dem stehen umfangreiche Nachlaßverbindlichkeiten gegenüber.

Am 4.11.1974 bestellte das Nachlaßgericht den Beteiligten zu 5 zum Nachlaßpfleger mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Durch Beschluss vom 3.2.1976 erteilte es den Beteiligten zu 1 bis 4 einen gemeinschaftlichen Erbschein als Miterben zu je einem Viertel.

Gleichzeitig hob es die Nachlaßpflegschaft auf. Mit Beschluss vom 4.3.1976 ordnete das Nachlassgericht auf Antrag der Erben Nachlaßverwaltung an. Als Nachlaßverwalter bestimmte es den Beteiligten zu 5. Er wurde am 22.3.1976 zum Nachlaßverwalter bestellt.

Über seine Tätigkeit als Nachlaßverwalter für die Jahre 1976 bis einschließlich 1978 legte der Beteiligte zu 5 die Jahresberichte jeweils erst vor, nachdem das Amtsgericht ihn gemahnt hatte.