BayObLG - Beschluß vom 19.09.1996
1Z BR 143/96
Normen:
BGB § 1746 ; FGG § 50a, § 50b, § 55c;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 352
FamRZ 1997, 576
FuR 1997, 29
StAZ 1997, 35
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 5709/95
AG Landsberg a. Lech, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 8/95

BayObLG - Beschluß vom 19.09.1996 (1Z BR 143/96) - DRsp Nr. 1997/312

BayObLG, Beschluß vom 19.09.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 143/96

DRsp Nr. 1997/312

»Ist der Ausspruch der Annahme eines 16jährigen Kindes beantragt worden, ohne daß der Antragsteller die erforderliche Einwilligung des Kindes in die Annahme vorlegt, so ist eine persönliche Anhörung des Kindes und des Antragstellers durch das erkennende Gericht jedenfalls dann nicht geboten, wenn das Kind bei seiner Anhörung vor dem ersuchten Richter ausdrücklich eine Einwilligung in die Annahme verweigert. Ob in einem solchen Fall eine persönliche Anhörung des Kindes überhaupt geboten ist, bleibt offen.«

Normenkette:

BGB § 1746 ; FGG § 50a, § 50b, § 55c;

Gründe:

I. Die am 15.3.1980 geborene Beteiligte zu 1 ist die nichteheliche Tochter der Beteiligten zu 3. Sie lebt seit 1992 bei den Beteiligten zu 5 und 6, ihren Pflegeeltern. Die 67jährige Beteiligte zu 2 ist ihre Patin.