BayObLG - Beschluß vom 19.10.1995
3Z AR 47/95
Normen:
FGG § 46, § 65a;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 511

BayObLG - Beschluß vom 19.10.1995 (3Z AR 47/95) - DRsp Nr. 1997/683

BayObLG, Beschluß vom 19.10.1995 - Aktenzeichen 3Z AR 47/95

DRsp Nr. 1997/683

»Darüber, durch welches Gericht die Betreuung zweckmäßigerweise geführt wird, kann grundsätzlich nicht befunden werden, wenn mangels Erledigung eines Antrags auf Aufhebung der Betreuung noch nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Betreuung überhaupt fortzuführen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antrag auf Aufhebung der Betreuung vom Betreuer gestellt wurde und es nach den Gegebenheiten nicht fern liegt, daß dem Antrag zu entsprechen ist.«

Normenkette:

FGG § 46, § 65a;
Fundstellen
FamRZ 1996, 511