BayObLG - Beschluß vom 19.12.1994
1Z BR 24/94
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, § 1836 Abs. 1, § 1915 Abs. 1, § 1908i Abs. 1, § 1960, § 1962 ;
Fundstellen:
AnwBl 1995, 200

BayObLG - Beschluß vom 19.12.1994 (1Z BR 24/94) - DRsp Nr. 1996/23275

BayObLG, Beschluß vom 19.12.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 24/94

DRsp Nr. 1996/23275

1. Aufwendungen des als Nachlaßpflegers bestellten Rechtsanwaltes, der eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB erhält, sind bei der Bemessung der Vergütung nicht zu berücksichtigen; denn das Gesetz unterscheidet zwischen der gemäß § 1836 BGB vom Nachlaßgericht zu bewilligenden Vergütung einerseits und dem Ersatz von Aufwendungen gemäß § 1835 Abs. 1 Satz 1, § 1915 Abs. 1 BGB andererseits. Letztere sind als Nachlaßverbindlichkeiten gegen die Erben vor dem Prozeßgericht geltend zu machen. 2. Weicht das Nachlaßgericht von dem Vergütungsantrag des als Nachlaßpfleger bestellten Rechtsanwaltes auf rund ein Viertel des Antrages nach unten ab, so reicht dafür eine pauschale Aussage über den Umfang der Tätigkeit (" nur neun Monate ") als Begründung nicht aus, ohne den Zeitaufwand konkret festzustellen.

Normenkette: