BayObLG - Beschluß vom 19.12.1996
1Z BR 107/96
Normen:
BGB § 133, § 2048, § 2069, § 2087, § 2094, 2269, § 2160 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)304/1
NJW-RR 1997, 517
ZEV 1997, 162
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2558/95
AG Gemünden a. Main VI 0193/95 ,

BayObLG - Beschluß vom 19.12.1996 (1Z BR 107/96) - DRsp Nr. 1997/3302

BayObLG, Beschluß vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 107/96

DRsp Nr. 1997/3302

»1. Zur Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis, wenn kinderlose Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament ihr gemeinsames Vermögen nach Gruppen von Gegenständen (bewegliches und unbewegliches Vermögen) nach dem zuletzt Versterbenden auf mehrere Geschwister und Geschwisterkinder beider Ehegatten verteilt haben. 2. Bei der Beurteilung des Wertes der zugewendeten einzelnen Gegenstände im Verhältnis zum Wert des gesamten Nachlasses ist von den Vermögensverhältnissen zur Zeit der Testamentserrichtung auszugehen. Zur ergänzenden Testamentsauslegung, wenn die Ehegatten ihren Grundbesitz (wesentlichen Vermögensgegenstand) zu Lebzeiten an eine im Testament Bedachte übertragen haben. 3.Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament ihre beiderseitigen Geschwister bzw. deren Abkömmlinge mit Geldvermächtnissen bedacht, kann die ergänzende Auslegung ergeben, daß die im Testament bedachten Verwandten jeweils als erste ihres Stammes berufen wurden, und daß, soweit sie vor dem Erbfall verstorben sind, deren Kinder als Ersatzvermächtnisnehmer an ihre Stelle treten.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2048, § 2069, § 2087, § 2094, 2269, § 2160 ;

Gründe: