I. Der im Jahr 1992 in München geborene M ist der Sohn der Beteiligten zu 1. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München vom 4.6.1992 wurde festgestellt, daß M kein eheliches Kind des geschiedenen Ehemanns der Mutter ist. Der jetzige Lebensgefährte der Mutter (Beteiligter zu 2) hat die Vaterschaft anerkannt.
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